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Freileitungsentschädigung Grundbesitzer (sollte diese gebaut werden)

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Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger hat für einen von der geplanten Freileitung betroffenen Grundbesitzer die mögliche Entschädigung berechnet.

Basis für diese Berechnung war ein OGH Urteil (4 Ob 126/23t).  Demzufolge muss nicht nur die Bewirtschaftungserschwernis, sondern ausdrücklich auch die Liegenschaftsentwertung abgegolten werden. Immerhin erfolgt ja auch eine „Belastungseintragung“ im Grundbuch.

Der hier im Beispiel angeführte Betrieb ist arrondiert und würde mit drei Maststandorten „beglückt“ werden. Die Grundstücke sind im Grundstückskataster relativ groß. Die Entfernung der geplanten Freileitung zum Hof würde rund 300 Meter betragen.
Für die Bewertung der Liegenschaft wurde für die landwirtschaftlichen Nutzflächen ein Verkehrswert von 6 € herangezogen, für die Hoffläche ein geschätzter Baugrundpreis in der Region von 30 €. Nicht in die Bewertung mit aufgenommen wurden die Gebäude (entspricht dem OGH Urteil). Die betroffenen Grundstücke sind bisher nicht mit anderen Servituten etc. belastet. Die
Liegenschaftsentwertung in diesem gegenständlichen Fall beträgt 20%!
Von der Energie AG wurden 123.000 € angeboten. Da dieser Betrag nur die
Bewirtschaftungserschwernis abdeckt, muss hier auf jeden Fall zusätzlich noch die Liegenschaftsentwertung eingefordert werden.

Natürlich kann man diese Werte nicht 1:1 auf andere Betriebe umlegen. Jede Situation ist anders. In Rohrbach bzw. Bad Leonfelden sind die Grundstücks-Verkehrswertpreise wesentlich höher. Wird ein Grundstück nur mit einer „Überspannung“ beeinträchtigt oder ist die geplante Freileitung lediglich 100 m neben der Hofstelle bzw. ist die Hofstelle weit entfernt, dann gelten jeweils vollkommen andere Wertminderungssätze. Laut Gutachter können sich diese zwischen 2% und 30% bewegen.
Diese Wertminderung ist in den Musterverträgen der LK nicht enthalten. Wäre eigentlich auch nicht möglich, denn die Wertminderung kann nach diesem OGH Urteil nicht pauschal festgelegt werden.

Betroffene Grundbesitzer sind gut beraten, sich die Wertminderung von einem Gutachter des „persönlichen Vertrauens“ berechnen zu lassen.

Das oben angeführte Gutachten hat Dipl. Ing. Rudolf Netherer erstellt (0664/48 25 284 – netherer.rudolf@gmx.at).
Keinesfalls sollte ein Gutachter, den die Netzbetreiber vorschlagen, akzeptiert werden!

Wird über die Person des Gutachters keine Einigung erzielt, sollte auf jeden Fall ein Vergleichsgutachten bei einem gerichtlich beeideten Sachverständigen beauftragt werden. Alleine diese Mitteilung an die Netzbetreiber wird deren Gutachten beeinflussen“. Der Vergleich gibt Sicherheit!

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Eile besteht. Bis 8 Wochen nach Rechtskraft des zu erwartenden Bundesverwaltungsgericht-Entscheides kann problemlos mit den Netzbetreibern eine gütliche Einigung getroffen werden. Üblicherweise dauern BVwG-Entscheide 2 Jahre, sodass wir davon ausgehen, dass dieses Ende 2026 oder auch erst 2027 zu erwarten ist.

IG Landschaftsschutz Mühlviertel – Rudolf Niederwimmer

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