Allgemein

Der Aufsichtsrat der Energie AG

Der Aufsichtsrat: https://news.energieag.at/Info.aspx?menueid=1121&l=deutsch

  • 3 Berufspolitiker (ÖVP, FPÖ, SPÖ)
  • 1 Referent aus dem Landtagsklub der GRÜNEn
  • 6 Eigentümervertreter (Banken, Versicherung, Energie, Industrie)
  • 1 Land OÖ (Landesfinanzdirektion)
  • 1 Wirtschaftskammer (Kuratorin WIFI)
  • 1 FPÖ-nahe (Mitglied im FPÖ-Landesparteivorstand)
  • 1 ÖVP-nahe Unternehmerin (und Raiba Aufsichtsrätin)
  • 7 Betriebsräte (sechs ÖVP-nahe, einer SPÖ-nahe)

Anzunehmende Parteienzuordnung: 15 ÖVP, 3 SPÖ, 2 FPÖ, 1 GRÜNEr

Die Eigentümer: https://news.energieag.at/Info.aspx?menueid=1124&l=deutsch

  • 52,81 % das Land OÖ (also wir Steuerzahlende)
  • 20,72 % vier oberösterr. Banken (Raiba, Oberbank, Landesbank, Sparkasse)
  • 23,84 % drei andere Energieunternehmen (TIWAG, Linz AG, Verbund) sind wettbewerbsverzerrende Kreuz-Beteiligungen!
  • 2,07 % ein Industrieunternehmen (VOEST)
  • 0,52 % eine Versicherung (OÖ Versicherung)
  • 0,04 % die Belegschaft der Energie AG

Nur in der Energie AG haben Berufspolitiker einen Sitz im Aufsichtsrat!

Die zentralen Aufgaben:

  • Überwachung des Vorstands (Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Prüfung der Unternehmensentwicklung und Risiken, laufende Berichte des Vorstands einfordern und diskutieren)

  • Zustimmung zu wesentlichen Entscheidungen (große Investitionen, Erwerb oder Verkauf von Unternehmen / Beteiligungen, strategische Projekte, größere Finanzierungen oder Strukturänderungen)

  • Weitere Kompetenzen (der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und kann diesen auch wieder entlassen, prüft Jahresabschluss und Konzernabschluss, berichtet an die Hauptversammlung, bildet Ausschüsse, z. B. Prüfungsausschuss).

Rolle bei Großprojekten:
Große Investitionen oder Projekte benötigen häufig formell die Zustimmung des Aufsichtsrats.
Das betrifft typischerweise: Kraftwerksprojekte, Netzinfrastruktur, große Akquisitionen, Projekte mit hohen Investitionsvolumina.
Rechtsgrundlage ist § 95 Abs. 5 AktG: Bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

Informations- und Prüfpflicht:
Der Aufsichtsrat muss sich selbst aktiv informieren und darf sich nicht passiv auf Vorstandsberichte verlassen. Er muss insbesondere prüfen: Wirtschaftlichkeit, Risiken, Finanzierung, strategische Bedeutung.
Diese Selbstinformation wird von der Rechtsprechung ausdrücklich verlangt.

Laufende Überwachung:
Auch  nach der Genehmigung eines Projekts muss der Aufsichtsrat: Fortschritt überwachen, Risikoberichte prüfen, bei Problemen eingreifen.
Er darf zwar nicht operativ steuern, muss aber bei gravierenden Abweichungen reagieren.

Persönliche Haftung der Aufsichtsratsmitglieder:
Aufsichtsräte haften der Gesellschaft gegenüber für Schäden, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Das Gesetz verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.
Ob mit Sorgfalt agiert wurde, lässt sich an Hand der Aufsichtsratsprotokolle nachvollziehen.

Die Haftungsregeln für Aufsichtsräte sind weitgehend gleich wie für Vorstände.

Haftung entsteht bei:

  • Pflichtverletzung (mangelnde Kontrolle, fehlende Informationsbeschaffung, Zustimmung zu klar schädlichen Geschäften)
  • Unterlassung erforderlicher kritischer Objektprüfung
  • Unterlassene Offenlegung von Interessenkonflikten
  • Schaden für das Unternehmen

Grundsätzlich haften alle Mitglieder des Aufsichtsrats gemeinsam nach dem Aktiengesetz.

IG Landschaftsschutz Mühlviertel – Rudolf Niederwimmer

PS: Dieser Beitrag ergeht auch an alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Energie AG.

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