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Was bedeutet „kumulierte Betrachtung“ in unserem Verfahren?

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Wenn eine neue Gasleitung und eine neue Stromleitung denselben Korridor bzw. räumlich nahen Korridor nutzen sollen, insbesondere im Wald, werden sie in Österreich gemeinsam betrachtet. Weil ihre Auswirkungen räumlich und zeitlich zusammenfallen und nur als Gesamtheit sinnvoll beurteilt werden können (§ 3 UVP-G 2000 im österr. Recht, UVP-Richtlinie 2011/92/EU im EU-Recht).

Einfach ausgedrückt bedeutet „kumulierte Betrachtung“:
– Statt zweimal getrennt zu fragen: „Was bewirkt diese Leitung?“
– Fragt man einmal: „Was bewirken beide Leitungen zusammen?“

Projekte müssen gemeinsam betrachtet werden, wenn sie trotz räumlicher Trennung zusammengehörig wahrgenommen werden:

  • Würde ein außenstehender Beobachter die Maßnahmen als ein zusammenhängendes Projekt wahrnehmen?
  • Treffen die Eingriffe denselben Waldkörper / Lebensraum?
  • Verstärken sich die Umweltauswirkungen gegenseitig?
  • Würde eine getrennte Betrachtung die Gesamtwirkung unterschätzen?

Nach österreichischem Umwelt-, Forst- und Anlagenrecht ist zu prüfen, ob die Vorhaben kumuliert zu betrachten sind. Maßgeblich ist dabei nicht die formale Trennung der Projekte, sondern die tatsächliche Gesamtwirkung.

Das Ziel dieser kumulierten Betrachtung soll sein,

  • ein realistisches Gesamtbild der Auswirkungen zu liefern,
  • Eingriffe in Schutzgüter (Boden, Landschaftsbild, Lebensräume) zu minimieren.
  • Sicherstellen, dass alle Eingriffe berücksichtigt werden (gemeinsame Rodungsflächen, Baustraßen, Arbeitsstreifen oder Schutzstreifen).
  • Vermeiden, dass Belastungen unterschätzt oder aufgeteilt werden (besonders relevant im Wald §§ 17 ff ForstG – Rodung).
  • Eine sachgerechte Entscheidung durch die Behörden zu ermöglichen.

Es geht dabei nicht darum, ein Projekt zu verhindern, sondern darum, transparent und vollständig darzustellen, was tatsächlich passiert.

Wenn jedoch die gemeinsame Betrachtung ergibt, dass beide Leitungen auf einer gemeinsamen Trasse errichtet werden können, ist eine getrennte Trassenführung fachlich nicht zu rechtfertigen, da sie zusätzliche und vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft verursachen würde.

Wenn die kumulierte Betrachtung ergibt, dass durch die Gesamtwirkung beider Projekte

  • gesetzliche Schutzgüter unzulässig beeinträchtigt werden,
  • Eingriffe vermeidbar, aber nicht vermieden werden,
  • Schutzziele (z.B. Wald-, Arten- oder Gebietsschutz) verletzt werden
  • oder die Auswirkungen nicht ausreichend gemindert oder ausgeglichen werden können

👉 Dann kann (und muss) die Behörde einen negativen Bescheid erlassen.

Nicht die Kumulierung führt zum negativen Bescheid, sondern das Ergebnis der kumulierten Betrachtung.

Selbiges gilt natürlich genauso auch für das UVP Verfahren zur Gasleitung.

IG-Landschaftsschutz Mühlviertel – Rudolf Niederwimmer

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