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Erinnerung: Rahmenübereinkommen der LK OÖ

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Im Rahmenübereinkommen der LK OÖ mit den Netzbetreibern vom 24. Juli 2023 sind Punkte enthalten, die es wert sind, wieder „vor den Vorhang geholt zu werden“.

1. Aufwandsersatz

Im Punkt 8.10 Aufwandsersatz auf Seite 17 steht: „Je abzuschließendem Dienstbarkeitsvertrag ohne Maststandorte wird vom Netzbetreiber an die Grundeigentümer entsprechend ihrem Eigentumsanteil ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 700,00, bei Dienstbarkeitsverträgen mit Maststandorten (zur Gänze oder teilweise) oder mit Waldinanspruchnahme ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 1.000,00 für die Entschädigungsgespräche mit dem Netzbetreiber und die Teilnahme an Verhandlungen, Behördenwege, notarielle Beglaubigungen udgl. geleistet. Dieser Betrag ist nach Auszahlung seitens Netzbetreiber nicht rückforderbar.“

Das heißt, für die Verhandlung mit dem Netzbetreiber, das sind in diesem Fall die „Entschädigungsgespräche und die Teilnahme an Verhandlungen“, ist vom Netzbetreiber ein Aufwandsersatz von € 700 – € 1.000 zu leisten.
Die Netzbetreiber können einem Grundbesitzer nicht vorschreiben, wen er zu diesen Gesprächen beizieht. So ist es sinnvoll, eine Person des Vertrauens zu diesen Gesprächen mitzunehmen.

Der gerichtl. beeidete Sachverständige Dipl. Ing. Rudolf Netherer (0664/4825284, netherer.rudolf@gmx.at) ist bei vielen von der geplanten Freileitung betroffenen Grundbesitzern bereits mit der Materie befasst und kann auf Wunsch auch bei den Verhandlungen mit den Netzbetreibern vor Ort dabei sein. Die Netzbetreiber können selbstverständlich diese „Person des eigenen Vertrauens“ nicht ablehnen.

Mit dem von den Netzbetreibern an den Grundbesitzer zu leistenden Aufwandsersatz kann bereits ein Gutteil des Honorars für den Sachverständigen beglichen werden.

Sollten die Netzbetreiber nicht Willens sein, dem Grundbesitzer diesen Aufwandsersatz zu leisten, wird die LK OÖ  sicherlich Unterstützung bieten.

2. Ergänzender Hinweis der Landwirtschaftskammer OÖ für Grundeigentümer

Auf Seite 38 des Rahmenübereinkommens vom 24. Juli 2023, unmittelbar über der Unterschrift von LK OÖ Präsident Mag. Waldenberger, steht:

Die Landwirtschaftskammer OÖ schließt dieses Rahmenübereinkommen vor dem Hintergrund ab, eine bestmögliche Absicherung der Grundeigentümer zu erreichen. Der Abschluss eines konkreten Dienstbarkeitsvertrages mit dazugehörigem Dienstbarkeitsplan liegt in der alleinigen und freien  Entscheidung des einzelnen Grundeigentümers. Der Grundeigentümer wird durch dieses Rahmenübereinkommen nicht davon befreit, insbesondere seine konkreten Anliegen mit dem Netzbetreiber (z.B. Netzentflechtung) zu vereinbaren, in UVP-Unterlagen Einsicht zu nehmen und Auflagen/Beschränkungen, die über den direkten Eingriff durch die Leitungsanlage hinausgehen, mit dem Netzbetreiber gesondert zu vereinbaren oder abzuwehren.

Dem Rahmenübereinkommen liegt ein einheitliches Bewertungsmodell für die Wertminderung durch die Leitungsanlage mit Bezug auf Mastgröße und Überspannungsfläche für landwirtschaftliche Grundstücke und Waldgrundstücke zugrunde. Besondere Verhältnisse wie die Höherwertigkeit von Grundstücken oder Hofnähe sind nach dem Rahmenübereinkommen gesondert zu regeln/berücksichtigen.

Explizit wird seitens der Landwirtschaftskammer OÖ darauf hingewiesen, dass im gerichtlich anhängigen Entschädigungsverfahren zur 110-kV Leitungsanlage Ried Raab vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bei landwirtschaftlichen Grundstücken ein Bewertungsmodell mit Bezug zur Grundstücksgröße verwendet wird, das soweit ersichtlich bei großen und/oder gequerten sehr langen Grundstücken zu höheren Entschädigungen führen könnte. Derartige Fälle konnten in diesem Rahmenübereinkommen nicht zur Gänze abgebildet werden.“

Zusammenfassend kann daraus abgeleitet werden:

Diese Rahmenvereinbarung beinhaltet ein Mindestmaß an Entschädigungen, welche die Netzbetreiber zu leisten haben. Es liegt in der alleinigen Entscheidung des Grundbesitzers, wie und in welcher Entschädigungshöhe er einen Vertrag abschließt.

Diese Rahmenvereinbarung berücksichtigt in keiner Weise die unterschiedliche Werthaltigkeit der Grundstücke. Der Wert einer „steilen Böschung“ wird mit einer ebenen Acker- oder Wiesenfläche bester Bonität gleichgesetzt. Ob die geplante Freileitung 100 Meter neben dem Hof gebaut werden soll oder in einer größeren, das Hofgebäude in seinem Wert nicht mindernden Entfernung, wird ebenfalls in diesem Rahmenübereinkommen nicht berücksichtigt.

Die OÖ Landwirtschaftskammer  verweist auch auf das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren Ried-Raab und mögliche höhere Entschädigungssätze  durch ein Bewertungsmodell mit Bezug zur Grundstücksgröße.
Mittlerweile hat der OGH eine Entscheidung im Sinne der Grundbesitzer getroffen, sodass diese
Wertminderungssätze auch im Mühlviertel zum Tragen kommen müssen.
Auch werden diese Bewertungsansätze bereits beim Enteignungsverfahren der Grundbesitzer im Bereich der neuen Bahntrasse zum Flughafen Hörsching zum Ansatz gebracht.

IG Landschaftschutz Mühlviertel – Rudolf Niederwimmer

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