Wie die Zeit vergeht. Vor 9 Monaten fand die UVP-Verhandlung zur geplanten Mühlviertel-Leitung statt, der Bescheid ist noch ausständig.
„Wir sehen, schon vor der Novelle waren wir bei den UVP-Verfahren mit sehr hoher Geschwindigkeit unterwegs und UVP-Verfahren mit energiewirtschaftlichem Bezug werden nach meiner Anweisung prioritär behandelt.“ Schreibt LR Stefan Kaineder auf seiner Seite https://www.stefan-kaineder.at/neues-uvp-gesetz-ist-turbo-fuer-die-energiewende-in-oesterreich/?
Die Regierung drängt allgemein auf eine Beschleunigung bei Genehmigungsverfahren, vor allem für große Infrastrukturprojekte. Wenn allerdings angenommen wird, dass Bürger/innen ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausnützen sollen – können – dürfen, dann würde dieses sogenannte Beschleunigungsgesetz wohl die betroffenen Anrainer und Grundbesitzer beschneiden müssen. Und das wiederum würde mit dem EU Recht nicht vereinbar sein.
Warum es bei „unserem“ Projekt noch keinen Bescheid gibt, könnte an vier Gründen liegen:
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Die Entscheidung des BVwG zum Naturschutz bei der Donaubrücke Mauthausen wirft ihre Schatten voraus.
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Die in der UVP Verhandlung unterlassene Kumulierungsprüfung lässt sich im Bescheid nicht darstellen.
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Das UVP Verfahren zur Gasleitung kommt zur „Unzeit“ – siehe Kumulierung!
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Die „Anlassgesetzgebung“ zum Umspannwerk Bad Leonfelden war womöglich ein „Schuss ins Knie“.
Zu 1. – Donaubrücke Mauthausen: „Ein vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zum Schluss, dass die Länder OÖ und NÖ unzureichende Maßnahmen für den durch den Brückenbau gefährdeten Mittelspecht vorgesehen hätten. Deswegen steht im Raum, dass der positive UVP-Bescheid wieder aufgehoben werden könnte.“ https://www.krone.at/3923104
Was bei der sicherlich dringend erforderlichen Donaubrücke Mauthausen der Mittelspecht ist, ist bei der geplanten 110 kV Leitung im Mühlviertel der Dreizehenspecht https://de.wikipedia.org/wiki/Dreizehenspecht (neben vielen anderen geschützten Vögeln). Beide Specht-Arten haben den gleichen Schutzstatus.
Aus meiner Sicht, die mir auch durch eine Aussage eines Mitgliedes der Landesregierung bestätigt wurde, wurde die Planung der sicherlich erforderlichen Brücke „dienlich“ (für wen?) durchgeführt. Eine Trassenwahl, die den Naturschutz berücksichtigt hätte, hätte wohl nicht zu dieser peinlichen Zurückweisung durch das BVwG geführt.
Zu 2. – unterlassene Kumulierungsprüfung: Laut § 3 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz): „Es sind auch andere bestehende, bewilligte oder geplante Vorhaben zu berücksichtigen, soweit deren Auswirkungen mit denen des zu prüfenden Projekts räumlich oder sachlich zusammenwirken.“
Kumulierung heißt, dass bei der Umweltprüfung die gesamte Belastung durch alle relevanten bestehenden, bewilligten und absehbaren Projekte gemeinsam bewertet wird – nicht nur das einzelne Vorhaben allein.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte bereits in der Vergangenheit klar, dass nicht nur „gleichartige“ Projekte (z. B. zwei Stromleitungen), sondern alle räumlich relevanten Vorhaben berücksichtigt werden müssen, wenn sie gemeinsam auf Umweltgüter wirken. Dass dies bei einer Strom-Trasse und einer Gas-Trasse, noch dazu wenn diese beinahe parallel verlaufen, zutrifft, wird in unserem Fall bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) feststellen. Dafür werden wir dies wahrscheinlich nicht einmal der nächst höhere Instanz VwGH vorlegen müssen.
Zu 3. – UVP Verfahren Gasleitung: Die neue Gasröhre hat hohe Priorität für den Energiesektor, daher wurde das erforderliche UVP Verfahren eingeleitet. Nur, auch bei der Gasleitung ist ebenfalls zwingend eine Kumulierungsprüfung mit der geplanten 110 kV Stromleitung erforderlich. Hier „beißt sich die Katze in den Schwanz“. Sollte dieselbe Behörde, die auch das UVP Verfahren für die 110 kV Leitung abgewickelt hat, auch beim UVP Verfahren für die Gasleitung die kumulative Betrachtung in allen Fachbereichen unterlassen, wird dieses Verfahren auch unwiderruflich beim VwGH landen. Ein schneller Baubeginn ist dann sicherlich nicht möglich.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsererseits niemand die Absicht hat, die Gasleitung zu verhindern. Genauso wenig wie wir gegen eine 110 kV Leitung sind. Wir wollen nur, dass die Stromleitung entlang der Gasleitungstrasse als Erdkabel ausgeführt wird.
Zu 4. – Anlassgesetzgebung Umspannwerk Bad Leonfelden: Im UVP Verfahren wurde ganz bewusst die Abhandlung zum geplanten USPW unterlassen, mit dem Hinweis, das wird bei der Umwidmung des Grundstückes für das USPW erledigt. Nur, jetzt wird es auf Grund der Anlassgesetzgebung im Landtag (https://muehlviertel110kv.at/2025/06/02/mail-am-13-mai-2025-an-margit-angerlehner/) keine Umwidmung und auch kein UVP-Verfahren für das USPW geben. Kann es sein, dass man sich hier „selbst eine Grube gegraben hat?“
Diese 4 Punkte sind aus meiner Sicht nur die offensichtlichsten Einwände, die den Baubeginn für die Freileitung in weite Ferne rücken lassen. Unsere Anwälte werden dazu sicherlich noch weitere Einwände ins Treffen führen.
IG Landschaftsschutz Mühlviertel – Rudolf Niederwimmer
