Die Ausschöpfung von Rechtsmitteln zur Entschädigung bei zwangsweiser Servituts-Einräumung wird erst dann erforderlich sein, wenn das Bundesverwaltungsgericht sich gegen die berechtigten Anliegen und gegen eine Erdkabellösung entscheidet.
Es gilt also, einen Plan B als Notlösung im Auge zu behalten. Von vielen Grundbesitzern weiß ich, dass Plan A (Infrastrukturbündelung Gas- und Stromleitung) mit Vehemenz gefordert wird. Es geht doch darum, diese Liegenschaften nicht zu entwerten, diese nicht „verunstalten“ zu lassen und vor allem, die zukünftige Bewirtschaftung nicht zu erschweren. Es ist wahrscheinlich heute noch schwer abschätzbar, wie die „Enkel-Generation“ die Höfe bewirtschaften wird. Diesen zukünftigen Landwirten durch die geplante Freileitung jetzt schon Steine in den Weg zu legen wäre grob fahrlässig.
Jeder Grundbesitzer muss für sich selbst entscheiden, ob er sich schon im derzeitigen Stadium der Entscheidungsfindung auf eine Vertragsunterzeichnung mit der Netz OÖ GmbH bzw. der Linz Netz GmbH einlässt.
Nach meinem Wissensstand sind die Netzbetreiber nach wie vor nicht bereit, die Liegenschaftsentwertung auf Grund des OGH Urteils 4 Ob 126/23t vom 19.3.2024 abzulösen. Dadurch ist anzunehmen, dass den Grundbesitzern nicht einmal die Hälfte der tatsächlichen Entschädigungssumme angeboten wird.
Vielfach hört man, warum bei uns keine Liegenschaftsentwertung angeboten wird, das Argument: „Ja, aber bei Ried-Raab war das nur eine Einzelfallentscheidung“. Natürlich wurde durch dieses OGH-Urteil nur ein konkreter Muster-Fall entschieden, trotzdem wurden alle Grundbesitzer, die vorher KEINEN Vertrag mit der Netz OÖ GmbH abgeschlossen hatten, voll entschädigt!
Wer also auf das bisschen „Handgeld“ bei vorzeitiger Vertragsunterzeichnung vorerst verzichten kann und will, sollte kühlen Kopf bewahren und sich über die rechtlichen Möglichkeiten informieren.
AdvoFin Prozessfinanzierung
AdvoFin ist der größte unabhängige Prozessfinanzierer Österreichs – 2001 gegründet und von kapitalstarken, unabhängigen institutionellen Investoren finanziert. Als Prozessfinanzierer übernimmt AdvoFin alle Verfahrenskosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüche – auch im Verlustfall. Nur im Erfolgsfall erhält AdvoFin eine Beteiligung am Mehr-Erlös. AdvoFin hat die Entschädigungszahlungen der Ried-Raab Grundbesitzer beim OGH erwirkt.
Beispiel: Bietet der Netzbetreiber z.B. 60.000 € für die Einräumung der Bewirtschaftungserschwernis, entschädigt dabei aber nicht die mittels Einzelgutachten festzustellende Liegenschaftsentwertung mit, kann der Grundbesitzer dies durch AdvoFin bei Gericht einklagen lassen. Beträgt diese zusätzliche Liegenschaftsentwertung z.B. 80.000 €, würde AdvoFin im Auftrag des Grundbesitzers die Klage über diesen Betrag bei Gericht einbringen und dem Grundbesitzer dabei keinerlei Kosten berechnen, falls die Klage abgewiesen wird.
Im Erfolgsfall hingegen bekommt AdvoFin einen Anteil des Mehrerlöses. Das heißt in unserem Beispiel würde der Grundbesitzer 66% vom Mehrerlös ausbezahlt bekommen, also in Summe 112.800 € (60.000 € für die Bewirtschaftungserschwernis + 52.800 € für die Liegenschaftsentwertung).
AdvoFin hat zugesagt, auf Wunsch auch im Mühlviertel die Ansprüche der Grundbesitzer in deren Auftrag geltend zu machen.
Entschädigungszahlung – „Verkürzung über die Hälfte“
Sollte es bereits zu einem Vertrag gekommen sein, der z.B. die Liegenschaftsentwertung nicht berücksichtigt, ist dieser Vertrag gemäß § 934 ABGB (Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte) anfechtbar. Dies erfordert aber auf jeden Fall die Inanspruchnahme einer persönlichen Rechtsvertretung.
Wenn eine Vertragspartei bei einem entgeltlichen Vertrag (z. B. Kaufvertrag, Servituts-Vertrag) nur die Hälfte oder weniger vom tatsächlichen Wert der Leistung erhält, liegt eine Verkürzung über die Hälfte vor.
Rechtsfolge nach ABGB § 934: Die benachteiligte Partei kann den Vertrag anfechten und entweder die Aufhebung des Vertrags oder eine Vertragsanpassung (Aufzahlung auf den wahren Wert) verlangen.
Beispiel: Jemand schließt einen Servituts-Vertrag, der eigentlich 140.000 € wert ist, um 60.000 € ab. Dann liegt eine Verkürzung über die Hälfte vor.
Gerade bei Servituten/Leitungsrechten sollte man gutachterlich prüfen lassen, wie hoch der tatsächliche Wert ist. In vielen Fällen wird dieser vom Netzbetreiber bewusst niedrig angesetzt.
Entschädigungszahlung – „Sittenwidrigkeit oder Wucher“
Sollte eine Verkürzung über die Hälfte (ABGB § 934 Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte) nicht zutreffen, aber trotzdem keine Liegenschaftsentwertung im Vertrag berücksichtig sein, könnte auch Sittenwidrigkeit oder Wucher (§ 879 ABGB Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig) zum Tragen kommen.
Beispiel: Wenn der Grundstückseigentümer z. B. finanziell unter Druck stand oder unerfahren war.
Unterschied zu Verkürzung über die Hälfte: Keine fixe 50%-Schwelle — es kommt auf die Umstände wie ev. „Ausbeutung“ oder besondere Verwerflichkeit an.
Auf jeden Fall sollte ein Anwalt des persönlichen Vertrauens den Vertrag prüfen, vor allem, weil es dabei um hohe Summen geht.
Strafrecht – „versuchter Betrug“
Und es gibt auch noch den Strafrechtstatbestand „Betrug oder versuchter Betrug“. (§ 146 StGB Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.)
Eine Anzeige nach § 146 hat jetzt ein Innviertler Grundbesitzer, der von der Freileitung Ried-Raab massiv betroffen ist, bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Die Netz OÖ GmbH hatte ihn enteignet, sodass sich der betroffene Grundbesitzer die ihm zustehende Entschädigungsleistung bis zum OGH mit Hilfe von AdvoFin „erstreiten“ musste. Die Netz OÖ GmbH hat mittlerweile die Entschädigung bezahlt.
Was bleibt, ist der offensichtliche Straftatbestand, aber auch der Nachgeschmack, dass ein Unternehmen, das indirekt im Eigentum des Landes OÖ steht, diese „unsaubere“ Handlung gesetzt hat.
Teilweise sind dieselben handelnden Personen der Netz OÖ GmbH auch bei uns im Mühlviertel unterwegs. Ganz offensichtlich werden auch hier in vielen Fällen Verträge mit weit unter der Hälfte der dem Grundbesitzer zustehenden Entschädigungszahlungen vorgelegt. Hier könnte man versucht sein anzunehmen, dass auch § 173 Abs. 2 StPO in der Folge zur Anwendung möglich wäre. (§ 173 StPO Die Tatbegehungsgefahr wird angenommen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte die Straftat fortsetzen oder weitere Straftaten begehen wird.)
IG Landschaftsschutz Mühlviertel – Rudolf Niederwimmer