Die Linz Netz hat durch den Abbau der nie benötigten 30 kV Zuleitung nach Bad Leonfelden die „Märchenstunde“ von zu wenig Strom in der Region ja selbst beendet.
https://muehlviertel110kv.at/2025/05/04/linz-ag-hat-ihre-stromversorgungsleitung-nach-bad-leonfelden-abgebaut/
So kristallisiert sich immer mehr heraus, dass die vorgesehene 110 kV Leitung nur zur Ableitung der Energiemengen aus den geplanten Windparks gebaut werden soll. Die IG Landschaftsschutz Mühlviertel hat jedoch dann ein Problem damit, wenn diese Leitung als Freileitung ausgeführt werden sollte. Wenn die Kosten dafür dann auch noch nach dem Verursacherprinzip umgelegt werden und nicht wir „Kleinen“ über die Netzkosten das bezahlen müssen, dann wäre wieder alles im Lot.
Jeder Windpark in Österreich leitet die von ihm produzierte Energie über Erdkabel ab.
Das ist relativ konfliktfrei bei Grundbesitzern und Anrainern und hat auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Der Netzverlust ist bei einer Erdkabellösung wesentlich geringer als bei Freileitungen. Diesen Verlust müssten die Windparkbetreiber selber tragen.
Die Netzbetreiber hingegen können diesen erhöhten Netzverlust einfach als Netzverlustentgelt an uns Endkunden weiterverrechnen. Der Netzverlust in Österreich betrug im Vorjahr 5,47% und konnte mit rund 400 Mio. Euro an uns Endkunden weiterverrechnet werden. Man sieht, die Netzbetreiber können auch mit Verlust Geld verdienen!
Aber ist die nachfolgende – meiner Meinung nach etwas „anrüchige“ – Aktion wirklich in Zusammenarbeit mit der Schenkenfeldner Bevölkerung entstanden? Hat die W.E.B (Windenergie AG) keine Compliance-Regeln mit ethischen Standards? Wie sonst können da Angebote wie z.B. „Jagdeinrichtungen, Drohnen etc. für die beiden Jagdgesellschaften“ zustande kommen?
https://www.web.energy/fileadmin/media/Projekte_AT/Schenkenfelden/Windpark-SchenkenfeldenII_So-profitieren-Gemeinde-und-Buerger-Brief.pdf
Es stellt sich dabei die Frage, neben der Ethik solcher Aktionen, ob das nicht nach § 265 Strafgesetzbuch „Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung“ auch strafrechtlich relevant wäre.
(§ 265 StGB, Absatz 1: Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Absatz 2: Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, dass er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.)
Das Verteilen dieser „Werbegeschenke“ wird nicht stattfinden.
Jetzt die Dollarzeichen aus den Augen gewischt, Rücksicht auf die Mitbürger, welche von der geplanten Freileitung betroffen wären, genommen, und es wird wieder Harmonie in unserer Region einkehren.
IG Landschaftsschutz Mühlviertel – Rudolf Niederwimmer
Ein Gedanke zu „Versuchter „Stimmenkauf“ in Schenkenfelden?“
meiner meinung nach gehören alle leitungen unter die erde!das das geht zeigt ewwels.zu dem ist die entschädigung der masten ungerecht den er behindert mich alle jahre die aber verdienen ständig geld.(pachtgeld)aber wo ist unsere standesvertretung?