Allgemein

Liegenschaftsentwertung

Im Rahmenübereinkommen der Landwirtschaftskammer mit der Netz OÖ und der Linz Netz wurde am 24. Juli 2023 nachfolgendes vereinbart:

Der Abschluss eines konkreten Dienstbarkeitsvertrages mit zugehörigem Dienstbarkeitsplan liegt in der alleinigen und freien Entscheidung des einzelnen Grundeigentümers.

Dem Rahmenübereinkommen liegt ein einheitliches Bewertungsmodell für die Wertminderung durch die Leitungsanlage mit Bezug auf Mastgröße und Überspannungsfläche für landwirtschaftliche Grundstücke und Waldgrundstücke zugrunde. Besondere Verhältnisse wie die Höherwertigkeit von Grundstücken oder Hofnähe sind nach dem Rahmenübereinkommen gesondert zu regeln/berücksichtigen. Explizit wird seitens der Landwirtschaftskammer OÖ darauf hingewiesen, dass im gerichtlich anhängigen Entschädigungsverfahren zur 110 kV Leitungsanlage Ried-Raab vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bei landwirtschaftlichen Grundstücken ein Bewertungsmodell mit Bezug zur Grundstücksgröße verwendet wird, das soweit ersichtlich bei großen und/oder gequerten sehr langen Grundstücken zu höheren Entschädigungen führen könnte.“

Dieses, hier von der LK OÖ erwähnte Verfahren Ried-Raab, wurde wie bekannt am 11. April 2024 vom Obersten Gerichtshof im Sinne der enteigneten Liegenschaftsbesitzer entschieden. Das Urteil, das selbstverständlich auch auf die Liegenschaften der geplanten Freileitung Rainbach-Rohrbach anzuwenden ist, ist den Netzbetreibern bekannt.

Aus unserer Sicht ist das Rahmenübereinkommen der LK OÖ mit den Netzbetreibern einfach nur eine Entschädigungs-Untergrenze ausschließlich für die Bewirtschaftungserschwernis.

Die Liegenschaftsentwertung, die ja auch eine „Verschmutzung“ des Grundbuches durch die Servitutseinräumung darstellt, kann nur individuell je Liegenschaft ermittelt und abgegolten werden. Jede Liegenschaft ist anders zu sehen. Wesentliche Faktoren sind die Parzellengröße und die Hofnähe.

Es ist jeder Grundbesitzer gut beraten, wenn er sich ein individuelles Verkehrswert-Gutachten für seine Liegenschaft erstellen lässt. Die Kosten dafür sind im Vergleich mit der ansonsten verlustigen Entschädigung für die Wertminderung wohl eher vernachlässigbar.

Die Netzbetreiber setzen jetzt vermehrt auf „Hausbesuche“ und wollen schnell ihre Verträge durchbringen. Sollte die geplante Freileitung tatsächlich gebaut werden, kann man sich auch noch 2027 mit den Netzbetreibern einigen. Das obligate „Handgeld“, das man jetzt für eine schnelle Unterschrift bekommen kann, wird hoffentlich keine Entscheidungsgrundlage darstellen.

Wer den Vertrag ohne rechtliche und finanzielle Überprüfung unterschreibt, akzeptiert alle Punkte dieser Vereinbarung. Eine faire Entschädigung kann nur durch individuelle Verhandlung erzielt werden. Es sollte bei der Vertragsgestaltung auch festgehalten werden, dass diese Vereinbarung nur für eine 110 kV Leitung Gültigkeit hat.
Es besteht die von mehreren Seiten bereits gehörte Befürchtung, dass später auf 220 kV aufgerüstet werden soll.

Von mehreren Grundbesitzern haben wir Rückmeldungen von guten Erfahrungen mit dem gerichtlich beeideten Sachverständigen und Gutachter Dipl. Ing. Rudolf Netherer (0664/4825284, netherer.rudolf@gmx.at).

IG-Landschaftsschutz Mühlviertel – Rudolf Niederwimmer

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