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Wer hat ein Stellungnahme-Recht im UVP-Verfahren?

Erdkabel statt Freileitung - Mast nahe einem Haus, Status des Genehmigungsverfahrens

Bild: © Fredy

Der Kreis der Betroffenen ist relativ weit gefasst. Ein Stellungnahme-Recht im bevorstehenden UVP-Verfahren zur geplanten Freileitung haben demnach:

  • Grundbesitzer
  • beeinträchtigte Anrainer
  • betroffene Gemeinden und
  • angrenzende Gemeinden

Grundbesitzer, auf deren Grundstücken diese „Denkmäler der Schande“ geplant werden, haben selbstverständlich im UVP-Verfahren alle Rechte, ihre Bedenken einzubringen. Für Mitglieder werden wir als Verein diese Bedenken in die Stellungnahme einarbeiten.

Beeinträchtigte Anrainer, die nicht gleichzeitig auch Grundbesitzer sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Jede und Jeder die/der sich von der geplanten Freileitung beeinträchtigt fühlt, hat die Möglichkeit und auch das Recht, ihre/seine berechtigten Anliegen im Verfahren vorzubringen.

Rechtlich gibt es keine Einschränkung, welche Beeinträchtigung man vorbringen will. Es kann dies die unmittelbare Nähe der Wohnung zu einem geplanten Maststandort sein, könnte aber auch ganz banal die bloße Sichtbarkeit eines Maststandortes im weiteren Umfeld sein. Es gibt jede Menge Gutachten, welche die Auswirkungen einer Starkstrom-Freileitung auf unsere Gesundheit dokumentieren. Das Magnetfeld dieser Leitungen ist nicht einmal durch dicke Mauern abschirmbar.
Theoretisch könnte man sogar vorbringen, dass die Trasse an der regelmäßig genutzten Jogging-Strecke liegt und das Magnetfeld dieser Starkstrom-Leitung eine negative Auswirkung haben wird.
Nun, wir werden die Kirche im Dorf lassen und nur wirkliche Erschwernisse und Beeinträchtigungen vorbringen. Dazu wollen wir diese berechtigten Anliegen zusammentragen und gesammelt vorbringen.

Alle Standort-Gemeinden werden, wie schon in den diversen Vorverfahren, im UVP-Verfahren gehört. Wir bauen darauf, dass die Gemeinden diese Rechte für ihre Bürger weiter wahrnehmen. Leider werden hier nicht alle Gemeinden tätig. Es liegt aber auch an den betroffenen Bürgern, von ihrer Gemeinde diese Stellungnahme in ihrem Sinne einzufordern.

Alle an die Standort-Gemeinden angrenzenden Gemeinden haben ebenfalls Rechte im UVP-Verfahren.
Dass dies Sinn ergibt, möchte ich an der Situation Helfenberg und St.Johann/Wbg. festmachen. Die ursprünglich auf St. Johanner Gemeindegebiet geplanten „Denkmäler der Schande“ sind alle auf das Helfenberger Gemeindegebiet „gewandert“. Wenn nun ein unmittelbar angrenzender Anrainer aus St. Johann durch geplante Freileitungsmaste in der Nachbargemeinde beeinträchtigt wird, dann sollte, ja müsste seine Gemeinde tätig werden und Einspruch erheben. Auch wenn auf deren Gemeindegebiet kein Maststandort geplant ist.

Erforderliche Informationen für das Verfahren

Betroffene Grundbesitzer und Anrainer, die auch fördernde Mitglieder unseres Vereines sind, können und sollen uns Informationen über die zu erwartenden Beeinträchtigungen zukommen lassen. Je genauer dies dokumentiert und dargestellt wird, desto besser können wir eine Stellungnahme aufbereiten.

Hilfreich ist: Grundstücksnummer, wie viele Personen leben am gleichen Wohnort, Abstände von Wirtschaftsgebäuden, Wohnhaus etc. zur geplanten Freileitung, alle natur- und landschaftsrelevanten Informationen, negative Auswirkungen, Beeinträchtigungen – und vieles mehr, das von Bedeutung erscheint.

Kontakt: office@iglm.at

Rudolf Niederwimmer, IG Landschaftsschutz Mühlviertel

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